(Hinweis: Dieser Text wird ohne rechtliche Gewähr veröffentlicht und stellt lediglich eine Textprobe dieses Themas dar.)

Zäune, Pflanzen, Paragraphen

Informationen zum Nachbarrecht in NRW

Bei den heutigen Grundstückspreisen sind viele Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke recht klein und grenzen an ebenso kleine Nachbargrundstücke. Wo Menschen eng zusammenleben, muß jeder Rücksicht nehmen. Das gilt auch an der Gartengrenze. Jeder Hausbesitzer sollte daher wissen, wie er nach dem Gesetz bei der Gestaltung und Pflege seines Gartens auf seinen Nachbarn Rücksicht nehmen muß und welche Rücksichten er von seinem Nachbarn verlangen kann.

Regeln für Rechtsbeziehungen
Das bedeutet nicht, daß man in jedem Fall stur verlangen soll, der Nachbar solle jeden Buchstaben des Gesetzes beachten. Zum Beispiel ist bei den heute üblichen, recht schmalen Reihenhausgrundstücken manch sinnvolle Gestaltung des Hausgartens nicht möglich, wenn alle vorgeschriebenen Grenzabstände für Pflanzen eingehalten werden. Hier kann es empfehlenswert sein, daß sich die Nachbarn über eine sinnvolle Bepflanzung an der Grundstücksgrenze einigen. Im Streitfall wird häufig der Schiedsmann ohne Einschaltung der Gerichte und ohne große Kosten auf Antrag eines der Beteiligten eine Einigung vermitteln können. Den zuständigen Schiedsmann erfahren Sie beim Amtsgericht oder bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung.
 
Die Regeln für diese Rechtsbeziehungen findet der Bürger zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. vor allem die §§ 903 bis 924 und 1004), das in der ganzen Bundesrepublik und West-Berlin gilt. Weitere Fragen haben die Länder in Landesgesetzen geregelt, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten und die sich in Einzelheiten unterscheiden. In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.
 
Hier sollen nur Vorschriften behandelt werden, die in Nordrhein Westfalen an der Grenze zwischen zwei bebauten Grundstücken gelten, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und Wohnzwecken dienen. An den Grundstücksgrenzen zu Gewerbegrundstücken, zu landwirtschaftlich, erwerbs- sowie kleingärtnerisch genutzten Flächen, zu Wald oder öffentlichen Verkehrsflächen gelten zum Teil andere Regeln.
 
Der Zaun
Jeder Eigentümer ist verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Wirkt der Nachbar nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung des Zaunes mit, so kann der Eigentümer den Zaun allein errichten und vom Nachbarn anteilige Kostenerstattung verlangen.
 
Ausnahme: Ein Anspruch auf Einfriedigung besteht nicht, wenn Gebäude (etwa die Garage) entlang der Grundstücksgrenze stehen, wenn dies nach Bebauungsplänen oder Ortssatzungen unzulässig ist oder wenn sie in der Nachbarschaft nicht üblich ist.
 
Ausführung: Falls Bebauungspläne oder Ortssatzungen Vorschriften über die Beschaffenheit der Einfriedigung enthalten, sind diese zu beachten. Andernfalls können sich die Nachbarn z.B. auf Hecke, Mauer oder Zaun einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedigung oder, wenn keine ortsüblich ist, eine 1,20 m hohe Einfriedigung verlangen. Die Bauweise schreibt das Gesetz nicht vor. Wenn jedoch von dem einen Grundstück Beeinträchtigungen auf das andere Grundstück ausgehen, können Sonderregeln eingreifen.
 
Kosten: Die Kosten tragen beide Eigentümer zu gleichen Teilen.
 
Weiter zu beachten: Manche Eigentümer wollen ihr Grundstück stärker gegen Einblicke schützen, als das die ortsübliche Einfriedigung tut. Sie errichten daher entlang der Grenze auf ihrem eigenen Grundstück hohe Sichtblenden. Der Bundesgerichtshof (“Neue Juristische Wochenschrift” = NJW 1979 S. 1408 und 1409 NJW 1985 S. 1458) hat dazu wiederholt entschieden: Die nordrhein-westfälischen Vorschriften regeln im Interesse beider Nachbarn auch die ihnen ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedigung. Ein Nachbar darf diese Regelung nicht umgehen, indem er entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem eigenen Grundstück eine Einfriedigung errichtet, die das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedigung wesentlich beeinträchtigt.
 
Bodenerhöhungen
Jeder Grundstückseigentümer darf das Niveau der Erdoberfläche bis zur Grundstücksgrenze erhöhen. Er muß dabei aber einen solchen Grenzabstand einhalten oder sonstige Vorkehrungen (z.B. Stützmauer) treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Ab- schwemmen ausgeschlossen ist.
 
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen und dergleichen sowie sonstigen, mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen muß der Eigentümer mindestens 0,50 m von der Grenze wegbleiben, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht höher als 2 m ist. Ist sie höher, muß der Abstand um soviel mehr als 0,50 m betragen, als die Höhe 2 m übersteigt. Ein 2,50 m hoher Holzstapel muß danach 1 m (0,50 m + 0,50 m) Abstand zur Grundstücksgrenze halten. Dieser Grenzabstand braucht jedoch nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufschichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedigung dient (z.B. Steinlage als Stützwand).
 
Einschränkungen können sich auch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Baurecht und dem Straßen – und Wegerecht, ergeben.
 
Pflanzabstände
Hier bestimmt das Nachbarrechtsgesetz folgendes:
 
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
 
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Eiche und der Pappel 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen 2,00 m;
 
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin) 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern 0,50 m;
 
3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen 2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume 1,50 m,
e) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind 1,00 m,
d) Brombeersträuchern 1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,50 m;
 
4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen. deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt, 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken 0,50 m.
 
Die Aufzählung der stark wachsenden Bäume ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Die Frage, welche anderen Bäume noch stark wachsend sind, ist eine botanische Frage. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob der andere Baum den ausdrücklich als stark wachsend genannten Bäumen (Rotbuche, Linde usw.) hinsichtlich Ausdehnung, Höhe und sonstigem Wuchs ähnlich ist. Die Frage kann u.U. für denselben Baum je nach seinem Standort, beispielsweise mit Blick auf unterschiedliche Klima-, Boden- und Höhenverhältnisse, verschieden zu beantworten sein. Ein Erläuterungsbuch zum Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (Schäfer, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., Verlag C.H. Beck, München 1988, § 41 Anm. 3) führt dazu aus:
 
“Weitere stark wachsende Bäume sind Atlas- und Libanonzedern (Cedrus Atlantica und Libani), die bis zu 40 m hoch werden können, Eiben (Taxus baccata) – Urteil des OLG Hamm vom 23.01.1986-5 U l35/85 -, Douglasfichten (Pseudotsuga taxifolia), österreichische Schwarzkiefern (Pinus nigra austriaea), die einheimischen Rotfichten (Picea excelsa), der Eschenahorn (Acer negundo), sofern dieser nicht in Heckenform gezogen wird und deshalb die Vorschriften über die Abstände für Hecken maßgebend sind, sowie der Urweltmammutbaum (Metasequoia). Sehr umstritten ist die Frage, ob auch die serbische Fichte als starkwachsend anzusehen ist. Ihre Größe hängt weitgehend von den konkreten Bedingungen ab, die sie vorfindet. Das LG Arnsberg (AgrG 1987 S.58) hat sie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht starkwachsend eingestuft. Anders aber LG Dortmund (6 O 543/86). Die Einordnung der im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Bäume ist z.T. sehr umstritten.”
 
Für Ziersträucher und Beerensträucher ist außerdem bestimmt, daß sie in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus der Erde treten, sind zu entfernen. Ein Fliederbusch, der einen Abstand von 1 m hält, darf daher nicht höher als drei Meter werden. Ein Beerenstrauch. der 0,50 m von der Grenze gepflanzt ist, darf nicht höher als 1,50 m werden.
 
Die genannten Abstände werden von der Mitte des Baumstammes oder des Strauches waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum oder Strauch aus dem Boden austritt.
 
Wenn das öffentliche Recht (z.B. Bebauungspläne) keine anderen Abstände vorschreibt, müssen Hecken von über 2 m Höhe einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfiäche aus gemessen.
 
Ausnahmen: Die Abstandsregeln gelten nicht, wenn die Hecke als Einfriedigung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden ist. Sie gelten ferner nicht für Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume.
 
Beseitigungsanspruch: Jeder Grundstücksnachbar kann vom anderen verlangen, daß dieser Anpflanzungen, die die erforderlichen Abstände nicht einhalten, beseitigt bzw. Hecken zurückschneidet.
 
Ausschlußfrist: Nun kommt es häufig vor, daß Grundstückseigentümer ihre Grundstücke ohne Rücksicht auf die Abstandsvorschriften bepflanzen und der Nachbar zunächst nichts unternimmt, weil ihn die Anpflanzung nicht stört oder weil er Schwierigkeiten mit dem Eigentümer vermeiden will. Es fragt sich, ob er in diesem Fall die Beseitigung bzw. das Zurückschneiden auch dann noch verlangen kann, wenn er es sich später anders überlegt.
 
Das Beseitigungsverlangen kann den Eigentümer dann unangemessen treffen, etwa weil er den Baum vor ein paar Jahren noch hätte aus dem Abstandsbereich heraus versetzen können, während er ihn heute fällen und neu pflanzen muß. Das Nachbarrechtsgesetz NW sieht daher eine Ausschlußfrist vor. Die Beseitigung einer Anpflanzung, die die erforderlichen Abstände nicht einhält, kann nicht mehr verlangt werden, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
 
Wenn der erforderliche Abstand von der Höhe der Anpflanzung ab hängt (Hecke im Abstandsbereich zwischen 0,50 und 1 m, Ziersträucher und Beerenobststräucher), beginnt die Frist in dem Augenhlick, in dem die zulässige Höhe überschritten wird.
 
Es empfiehlt sich daher. gelegentlich einen Blick auf die Anpflanzungen des Nachbarn zu werfen. Bei Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten, sollte man sich innerhalb der Sechsjahresfrist überlegen. wie sie sich weiter entwickeln werden und ob man die weitere Entwicklung hinnehmen will. Ein junger Baum an der Grenze stört vielleicht nicht. In zwanzig Jahren wird er viel mehr Licht wegnehmen und im Herbst viel mehr Blätter abwerfen.
 
Nach Fristablauf: Wenn die Ausschlußfrist abgelaufen ist, sollte der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Anpflanzung steht, nicht triumphieren und der Nachbar nicht verzweifeln. Auch wenn die Beseitigung der Anpflanzung nicht mehr verlangt werden kann, gelten z.B. die nachstehend erörterten Vorschriften über den Überhang. Soweit also Äste und Wurzeln des zu nahe an der Grenze stehenden Baumes über die Grenze wachsen, kann der Nachbar unter den nachstehend dargestellten Voraussetzungen Beseitigung verlangen. Das kann für den Eigentümer des Baumes auf die Dauer teuer werden, insbesondere auch dann, wenn die Wurzeln in die Kanalisationsrohre des Nachbarn hineinwachsen (vgl. dazu Bundesgerichtshof NJW, 1986 S. 2640).
 
Die verringerten Grenzabstände für Hecken kann der Eigentümer nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Anpflanzung als Hecke hält. Dazu heißt es bei Schäfer (a.a.O., § 42 Anm. 1): “… ist erforderlich, daß durch Beschneiden ein Dichtschluß sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung erzielt wird. Sträucher und Bäumchen, die wachsen, ohne beschnitten zu werden, sind danach keine Hecke im Sinne des Gesetzes.” Je größer die Hecke wird, desto größer wird der Aufwand für das Beschneiden.
 
Auch nach Ablauf der Sechsjahresfrist sollten daher Eigentümer und Nachbar versuchen, Probleme an der Gartengrenze einverständlich vernünftig zu regeln.
 
Vereinbarungen: Wie bereits erwähnt, dürfte es häufig zweckmäßiger sein, sich mit dem Nachbarn zu einigen, als sich wegen der Grenzabstände mit ihm auseinanderzusetzen, zumal dann, wenn die Anpflanzung ein paar Zentimeter weiter von der Grenze weg und damit außerhalb der Abstandsflächen praktisch genauso viel Licht wegnimmt wie am jetzigen Standort. Man kann mit dem Nachbarn Vereinbarungen über die Anpflanzungen auf seinem Grundstück treffen, beispielsweise, daß man selbst eine Hecke entlang der Grundstücksgrenze duldet, der Nachbar sie aber nicht höher als 2,20 m wachsen läßt.
 
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich mündlich wirksam. Aus Beweisgründen kann es sich aber empfehlen, sie schriftlich niederzulegen. Die Vereinbarung bindet nur den Nachbarn, nicht aber den, dem er etwa später sein Grundstück verkauft. Man kann auch für diesen Fall Vorsorge treffen. Dann sollte man sich aber von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
 
Überhang
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Nachbarn verlangen, daß dieser Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, beseitigt, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen (§ 1004 BGB).
 
Der Eigentümer darf aber auch zur Selbsthilfe greifen und die Beseitigung selbst vornehmen, bei Wurzeln sofort und bei Zweigen, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 BGB).
 
Viele Gemeinden haben gestützt auf § 45 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Diese Baumschutzsatzungen gehen den gerade genannten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Bevor man daher vom Nachbarn die Beseitigung von Ästen oder Wurzelwerk verlangt oder selbst Hand anlegt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet.
 
Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen, gehören dem Nachbarn. Bis zum Abfallen gehören sie dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum oder Strauch steht. Nur er darf sie brechen (§ 911 BGB).
 
Laub
In den letzten Jahren ist immer wieder die Frage aufgeworfen worden, ob es ein Eigentümer entschädigungslos hinnehmen muß, daß das Laub von Nachbars Bäumen auf sein Grundstück weht, oder ob er vom Nachbarn Ersatz für das Beseitigen des Laubes, insbesondere auch, soweit es Dachrinnen verstopft, verlangen kann.
 
Die Rechtsprechung ist in der rechtlichen Beurteilung nicht ganz einheitlich und stellt häufig auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab. Einige Entscheidungen haben einen Ersatzanspruch bejaht (z.B. Oberlandesgericht Karlsruhe NJW 1983, S.2886; Landgericht Wiesbaden NJW 1979. S.2617). Andere, insbesondere auch jüngere Entscheidungen haben den Ersatzanspruch verneint (Landgericht Stuttgart NJW 1980, S.2087 und NJW 1985, S.2340; Landgericht Ulm NJW 1985.S.440, bestätigt durch Oberlandesgericht Stuttgart NJW 1986, 5.2768).
 
Quelle: Nach einerm Infoblatt des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, Referat für Rechtsinformation und Veröffentlichungen, Info 17/87
 
Redaktion: Helmut Peters