Haftungsmanagement

Haftpflichtrisiken im gewerblichen Bereich

Die Bewältigung von Haftpflichtrisiken aus gewerblich oder industriell genutzten Gebäuden und Grundstücken sowie aus gewerblich vermieteten Gebäuden und Grundstücken dient dem Schutz des Unternehmensvermögens und der Erträge. Peter P. Geppert vom Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG in Köln stellt die besonderen Problematiken dar.

Haftungsmanagement
Haftungsmanagement als Bestandteil des betrieblichen Risikomanagements bedeutet Schutz bzw. Sicherung der in der Unternehmensplanung festgelegten Kennziffern z. B. für Kosten, Umsatz, Investitionen, Erträge und Gewinne vor außerordentlichen Aufwendungen und Verlusten durch Inanspruchnahmen auf Schadenersatz (Haftung). Inanspruchnahme bedeutet die Geltendmachung berechtigter, aber auch letztlich umbegründeter Ansprüche Dritter gegenüber dem Unternehmen, ggf. auch gegenüber Führungskräften und Mitarbeitern.
 
Ziele des Haftungsmanagements sind die Vermeidung der Inanspruchnahmen aus Haftung des Gebäude- bzw. Grundeigentümers durch aktive Risikovorsorge in allen Unternehmensbereichen und Risikosektoren, um allen denkbaren Szenarien von Inanspruchnahmen – soweit es irgend möglich ist – von vornherein den Nährboden zu nehmen.
 
Darüberhinaus zählen der Aufbau und die Bereitstellung von Verteidigungsmöglichkeiten für den Fall tatsächlicher Inanspruchnahmen auf Schadenersatz sowie Verminderung der Auswirkungen der Inanspruchnahmen auf das Unternehmen und seiner Mitarbeiter dazu.Inanspruchnahme bedeutet dabei, dass tatsächlich oder vermeintlich Geschädigte berechtigte oder unbegründete Schadenersatzansprüche gegen den tatsächlichen oder vermuteten Schadensverursacher geltend machen und damit die Aktivierung einer – im Idealfall vorab aufgebauten Verteidigungslinie zwingend erforderlich wird.
 
Die rechtliche und tatsächliche Bandbreite einer Inanspruchnahme reicht von der ersten Anspruchserhebung bis zur endgültigen Feststellung der Berechtigung oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs. Für das Haftungsmanagement ist es von Bedeutung, Auslöser, Begleitumstande und Wirkungen einer Inanspruchnahme zu erkennen und von vornherein die entsprechenden Maßnahmen daraus vorbereitend abzuleiten.
 
Arbeitet das Haftungsmanagement nicht oder unzureichend, steigt die Gefahr der Haftung des in Anspruch genommenen Unternehmens. Grundsätzlich haftet es mit seinem gesamten Vermögen für die tatsächliche Schadenshöhe oder es wird in eine unvorhergesehene, in jedem Fall Unternehmenskräfte bindende und Kosten verursachende Abwehr eines unbegründeten Anspruchs hineingezogen.
 
Die Abwehr eines – auch unbegründeten Anspruchs wird äußerst erschwert, wenn das in Anspruch genommene Unternehmen sein Nichtverschulden oder seine Nichtverursachung des Schadens nicht nachweisen kann. In besonderen Fällen haften auch Führungskräfte und Mitarbeiter mit ihrem Privatvermögen.
 
Zuerst unternehmerische Eigeninitiative zeigen
Zur Bewältigung des Haftungsmanagements sind im ersten Schritt – als Abgrenzung zur Aufgabe und unterstützenden Funktion des Versicherungsschutzes – Maßnahmen in unternehmerischer Eigeninitiative erforderlich. Risikomanagement sollte praktiziert werden als ständiger, sich regelmäßig wiederholender, koordinierter Prozess unter Beteiligung aller Unternehmensbereiche und Risikosektoren, der von allen Beteiligten als instrumentalisiertes Handwerkszeug der Unternehmenssteuerung akzeptiert wird.
 
Die Begriffswelt des Risikomanagements ist dabei schwer auf einheitliche und jeweils sinnidentische Definitionen festzulegen. Externe Risikomanager – in der Regel Unternehmensberater – sowie die unterschiedlichen Disziplinen (z. B. betriebswirtschaftlich oder technisch-naturwissenschaftlich) verwenden oft eigene Spezialdefinitionen.Auf einen gemeinsamen Nenner gebracht, sind folgende Arbeitsphasen zur Risikovermeidung und Reduzierung (Risikovorsorge) weit im Vorfeld theoretisch möglicher Inanspruchnahmen erforderlich:
 
Risiken erkennen: Risikosuche (ständiges “Radar” für tatsächliche Risiken, ständiges Vorausdenken für zukünftige Risiken, Risikofindung (“Ortung”), Risikoeinordnung (“Identifizierung”).
 
Risiken bewerten: Risikobewertung (Qualifizieren, Quantifizieren, Ursachenanalyse, Einschätzung des “Bedrohungspotentials”: zum einen negative Folgen für das eigene Unternehmen, zum anderen “Bedrohung” Dritter).
 
Maßnahmen zur Risikovermeidung und/oder Reduzierung: Beurteilung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, bzw. in Frage kommen könnten (Prioritätenliste, mögliche Handlungsalternativen u.U. kein Beurteilungsspielraum mehr), Erstellen eines Maßnahmenplanes (Reihenfolge, Zeit, Kosten, Instrumente der Durchführung, interne und externe Abstimmung), Durchführung und Kontrolle erforderlicher Maßnahmen, z.B. technisch, betriebsorganisatorisch oder rechtlich.
 
In der Praxis kann ein sog. „Scheuklappeneffekt” zu einer Schwächung der Wirkungen eines effektiven und umfassenden Haftungsmanagements führen (“Das ist noch nie passiert”, “Das kann nicht passieren, weil …” u.ä.). Im schlimmsten Fall unterbleibt das Haftungsmanagement gänzlich.
 
Einbindung koordinierender Berater
Speziell für den Bereich der Umwelthaftung, die in vielen Fallen auch ein Teil der Haftung des Gebäude- bzw. Grundeigentümers ist, gilt, daß in noch relativ seltenen Fällen Unternehmensberater auf Honorarbasis eingeschaltet werden. Wenn, dann auch oft nur mit einmaligen und mit einem Abschlußbericht endenden Untersuchungen. Es empfiehlt sich zur Unterstützung des Haftungsmanagements – nicht als Verzicht auf eigene Überlegungen und Anstrengungen – die ständige Einschaltung von externen, interdisziplinären Beratern als Bestandteil des betrieblichen Umweltmanagements.
 
Der Berater sollte im Idealfall als diskreter Begleiter das Zusammenspiel der erforderlichen Arbeitsphasen moderieren, koordinieren und die jeweiligen Ergebnisse aus seiner Sicht mit Empfehlungen fachlich kommentieren, ohne dem beratenen Unternehmen die Eigenverantwortung zu nehmen.
 
Leider versteht es sich in der Praxis noch nicht von selbst, von vornherein einen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. eine Kanzlei mit dem erforderlichen umfangreichen Erfahrungsschatz im Verwaltungsrecht, Strafrecht und Haftungsrecht in alle grundsätzlichen Gespräche weit im Vorfeld einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz oder eines rechtlichen Ermittlungsverfahrens einzubeziehen. Ihm bzw. ihren Vertretern sollte als externe(r) Berater Gelegenheit gegeben werden, das Unternehmen bereits vor einem ahnten Fall in Ruhe kennenzulernen.
 
Nur so können effiziente Verteidigungs- und Abwehrmechanismen für einen effektiven Einsatz aufgebaut und aktualisiert bereitgehalten werden. Der Anwalt muß sich mit der Situation und den Eigenheiten des Unternehmens vertraut machen, bevor die Inanspruchnahme oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beginnt.
 
Wertvolle Zeitverluste und im Ernstfall leider oft chaotische Situationen – gekennzeichnet durch nicht abgestimmte Verhaltensweisen der unterschiedlichen Unternehmensbereiche bzw. Verantwortungsträger – können damit im Vorfeld vermieden werden.
 
Einschaltung des Versicherers
Das Risikofinanzierungsinstrument Versicherung ist Teil des Risikomanagements eines Unternehmens. Ein sich ausschließlich auf preislich optisch günstigen Policeneinkauf und Schadensabwicklungen mit größtmöglichen Kulanzzahlungen des Versicherers konzentrierender Versicherungsnehmer wird in der Regel nicht den Anforderungen des Risikomanagements gerecht.
 
Sichern kommt vor Versichern
Der Haftpflichtversicherer kann für seinen Teil das Haftungsmanagement seines versicherungsnehmenden Kunden begleiten und ergänzen. In den Kreis der für das Risikomanagement Verantwortlichen gehört ständig auch der Versicherungsverantwortliche des Unternehmens und – im Rahmen seiner Aufgaben – ebenso der Haftpflichtversicherungsexperte des Versicherers (Risikodialog).
 
Die Versicherung – das gilt grundsätzlich für alle Versicherungsformen – ist zwingend den eigenen Maßnahmen des Versicherungsnehmers zur Risikovorsorge nachgelagert (Erster Schritt: größtmögliche Sicherung durch den Versicherungsnehmer. Zweiter Schritt: umfassende Versicherung durch den Versicherer.)
 
Leistungspalette des Haftpflichtversicherers
Über den jeweils bestehenden Versicherungsschutz hinaus (Haftpflichtversicherung: Zahlung berechtigter Ansprüche, Abwehr unbegründeter Ansprüche) stehen dem Versicherungsnehmer unterstützende und flankierende Leistungen des Versicherers zur Verfügung:
 
Versicherungstechnische Risikoanalyse, unter rein versicherungstechnischen Aspekten im Idealfall parallel laufend zu den eigenen Arbeitsschritten des Unternehmens im Rahmen eigener Risikovorsorge (Risikogespräche mit dem Haftpflichtversicherungsexperten als ständige und regelmäßige Einrichtung).
 
Neuer oder der neuen Situation rechtzeitig angepasster Versicherungsschutz.
Einpassung versicherungstechnischer Sicherheitskonzepte in den Betrieb (z. B. Brandschutz, Transportsicherung, Umweltsicherheit).
 
Enge Zusammenarbeit im Schadensfall. Gemeinsamer Maßnahmenplan im Vorfeld.
Nicht als Leistung des Versicherers, aber im Endeffekt als Hilfsmittel auch für das Haftungsmanagement zu bezeichnen, ist die Rückkopplung von zwingenden oder abdingbaren Ausschlüssen in den Versicherungsbedingungen auf dadurch unbedingt erforderliche Untersuchungen der davon betroffenen (nicht versicherten) Bereiche mit anschließender Durchführung besonderer betrieblicher Absicherungsmaßnahmen.
 
Haftpflichtversicherung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
 
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten (versichertes Risiko).
 
Bauherren-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr. Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. Versicherungsschutz in eigener Regie (auch Selbsthilfe beim Bau) bedarf besonderer Vereinbarung. Im Fall einer solchen Vereinbarung besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Planung und/oder Bauleitung und/oder Bauausführung ganz oder zum Teil selbst übernommen hat – Bauen in eigener Regie (Selbsthilfe beim Bau).
 
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
 
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z.B. als Eigentümer, Nießbraucher, Pächter/Verpächter, Mieter/Vermieter, Verwalter fremden Hauseigentums, soweit es sich um die im Versicherungsschein/Nachtrag besonders bezeichneten Grundstücke handelt.
 
Typische Schäden resultieren aus Mängeln der baulichen Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Fußwegen und Straßen, etc. Auch Schäden infolge Umwelteinwirkung auf Boden, Luft, Wasser (einschl. Gewässer) sind denkbar.
 
Umwelthaftpflichtversicherung
In der Regel wird zukünftig die gewerbliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung um einen neuen Bestandteil ergänzt, nämlich die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Es bleibt dann bei einem Versicherungsvertrag.
 
Berufs- oder Betriebs- bzw. Industriehaftpflichtversicherung
Wird auf einem Grundstück bzw. in einem Gebäude ein Betrieb oder ein Beruf ausgeübt, wird das Risiko aus Haus- und Grundbesitz über die Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung versichert.
 
Die Begriffe Betriebs- und Industriehaftpflichtversicherung sind inhaltlich grundsätzlich identisch. In gewissem, oft begrenzten Umfang ist hier in der Regel auch das Bauherrenhaftpflichtrisiko versichert.
 
Global-Industrie-Haftpflichtversicherung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter ergeben.
 
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
Dieser Versicherungsschutz ist auch unter der Bezeichnung ‘WHG-Police” bekannt (WHG = Wasserhaushaltsgesetz). Die neue Umwelthaftpflichtversicherung löst diese Deckungsform ab.
 
AHB-Ausschluß für Schäden infolge Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft, Wasser (einschl. Gewässer)
Im Dezember 1992 wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) um einen Ausschluß erweitert (“Nullstellung für Schäden infolge Umwelteinwirkung”). Dieser neue Ausschluß wird im Neugeschäft des Versicherers regelmäßig vereinbart.
 
Bestehende gewerbliche und industrielle Versicherungsverträge werden schrittweise auf diesen neuen Ausschluß umgestellt. Gleichzeitig bietet der Haftpflichtversicherer den Abschluß einer Umwelthaftpflichtversicherung an.
 
Umwelthaftpflichtversicherung
Sie ist grundsätzlich für den Inhaber der auf dem Grundstück oder im Gebäude befindlichen Anlagen erforderlich. Inhaber der Anlagen ist in der Regel nicht der Vermieter oder Verpächter des Grundstücks oder des Gebäudes.
 
Unabhängig von der Inhabereigenschaft kann den Vermieter oder Verpächter eines Grundstücks oder Gebäudes eine eigene Grundstücks- oder Gebäudehaftung treffen, die auf Schäden infolge Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft, Wasser (einschl. Gewässer) beruht.
 
Der Versicherungsschutz ist nach dem Baukastensystem gegliedert. Der Versicherungsnehmer wählt aus sieben Bausteinen diejenigen aus, die je nach Vorhandensein von Risiken für ihn erforderlich sind. Die innerhalb der einzelnen Bausteine zu versichemden Risiken werden vom Versicherungsnehmer deklariert (Deklarationspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, um Versicherungsschutz zu erlangen).
 
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Haus und Grundstücksverwalter sowie Wohnungseigentumsverwalter
Hierbei gibt es keine Versicherungsmöglichkeit für Verwaltung von eigenem Haus- und Grundbesitz. Schadenbeispiele: Verjährenlassen von Mietforderungen; Nichtausübung des Vermieterpfandrechts bei Mieterauszug; Doppelvermietung; unzulässige Vermietung zweier benachbarter Läden an Konkurrenten; verspätete Kündigung; Nichterhebung von Umlagen; fehlerhafte Berechnung von Wohngeld; verspätete Begleichung von Rechnungen (Verzugszinsen); unsachgemäße Bestellungen; unklare Fassung von Verträgen; unberechtigte Mietermäßigungen; verspätete Mängelrügen; unsachgemäße Prozeßführung; Nichtausnutzung von Steuerermäßigungsmöglichkeiten, z.B. unterlassener Einspruch gegen Grundsteuermeßbescheid Versäumung der Frist für Wertfortschreibung; unterlassene Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Grundstücksbeschädigung, etc.
 
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Wohnungs und Baubetreuungsunternehmen
Die Planung, Zeichnung und statische Berechnung von Bauten oder die Leitung und Beaufsichtigung von Bauarbeiten wird nur auf besonderen Antrag und nach Maßgabe der Allgemeinen Haftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure usw. versichert. Eine Versicherung von Eigenschäden der Versicherungsnehmerin ist insoweit nicht möglich. Schadenbeispiele bei der Bearbeitung von Bauvorhaben: Fehler bei der Feststellung des Grundbuchinhalts; Übersehen von Eintragungsfehlern in Grundbuchbenachrichtigungen; Nichtbeachtung von Vorkaufsrechten; Irrtümer bei der Ermittlung vorhandener Belastungen; unrichtige Feststellung von Straßenanliegerbeiträgen; Abschluß mangelhafter Kaufverträge; Zahlung des Kaufpreises vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung; vermeidbare Auslösung von Grunderwerbssteuern; Verwechslung von Grundstücken und Grundstücksgrenzen.
 
Beispiele für Schäden Dritter bei der Verwaltung von (eigenem oder) fremden Haus- und Grundbesitz: Fehler in Mietverträgen; Doppelvermietungen; Verwechslung von Wohnungen; Fehler bei der Umlage von Heizungs- oder sonstigen Nebenkosten; verspäteter Einzug von Mieten und Pachten; Führung aussichtsloser Prozesse; Verjährenlassen von Schadenersatzansprüchen; Versäumung von Kündigungsfristen; Nichtausnutzung zulässiger Mietpreiserhöhungen.
 
Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (ohne Bauausführung)
Eingeschlossen sind Schäden an den Bauobjekten, vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat.
 
Haus und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen der Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
Versichert ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Versicherung ersetzt nicht die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des einzelnen Eigentümers. Versichert sind auch Anspruche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter, Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern aus Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. Sachschäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum der Eigentümergemeinschaft sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
 
Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
Sachverhaltsidentisch wird die Haftpflichtversicherung abgerundet um den separaten Versicherungsschutz für ein dem Haftungsrisiko innewohnendes „Reflexrisiko”. Nämlich dem Risiko, aus ein- und demselben Sachverhalt auf der einen Seite zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, auf der anderen Seite aber gleichzeitig reflexartig in ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit verwickelt zu werden. Der entsprechende Versicherungsschutz besteht ergänzend in einer separaten Kostenversicherung in Form des Spezial-Straf-Rechtsschutzes.
 
Der Leistungsumfang dieses Rechtsschutzes ist umfangreich. Ersetzt werden im Rahmen einer zu vereinbarenden Höchstversicherungssumme zum Beispiel: Honorare für Strafverteidiger, Honorare für Sachverständige, Honorare für Zeugenbetreuung, Kosten einer Firmenstellungnahme, Gerichtskosten, Kosten der Nebenkläger, Zeugengebühren und Auslagen, Reisekosten für Prozessbevollmächtigte, Reisekosten für versicherte Personen, alle Vorschüsse auf diese Kosten. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz ist eine relativ neue Versicherungsmöglichkeit und geht vom Deckungsumfang her weit über die herkömmliche Firmen-Rechtsschutzversicherung hinaus. 
 
Peter P. Geppert ist Abteilungsdirektor beim Gerling -Konzern Allgemeine Versicherungs AG in Köln.
 
Redaktion: Helmut Peters