Die wilden Pferde

Fünfhundert Jahre, von 1226 bis 1702, war Krefeld ein Anhängsel der Grafschaft Moers. Die Stadt und das umgebende Land faßte man in früherer Zeit unter der Bezeichnung “Herrlichkeit Crefeld” zusammen. Im Westen gab es eine überschaubare Grenze, die durch eine Landwehr befestigt war. Im Osten ging die Herrlichkeit in die Sümpfe des Kliedbruch über. Hier wußte niemand genau, wo die Grenze lief.

Der Name Kliedbruch erscheint schon im hohen Mittelalter in den Urkunden; er gehört damit zu den allerältesten Ortsnamen im Krefelder Ländchen. Die erste Beschreibung des KIiedbruchs lieferte Hermann Keussen, der wohl älteste Krefelder Geschichtsschreiber im Jahre 1865:

“Nordwärts des Dießemer Bruchs schloß sich das Holzbruch und gleich dahinter das große mergelreiche Klietbruch an. Zwischen dem Klietbruch und dem Inrath haben wir ein großes gras- und torfreiches, von vielen Sümpfen durchschnittenes Terrain mit Torfveenen (eine Bezeichnung für sumpfiges Moor- oder wurzlichtes Torfland). Verschiedene Wege, Deiche genannt (Deich, Dyk usw. bezeichnet sowohl einen Wall oder Erddamm, um das Fluß- oder Seewasser abzuhalten, als auch den zur Ableitung geschaffenen Graben) führten zum Klietbruch; wir heben hervor: den Krakauischen, Buntemers, Dalder, Kröls, Schroers und Flünertz Deich. Noch heutzutage gewahrt der mergelhaltige Boden eine für die Zersetzung der Kohlen erwünschte Ausbeute?”

Die früheste Erwähnung des Kliedbruchs findet sich in einem Vertrag, den die Grafen von Moers mit dem Stift Meer am 27.Februar 1288 abschlossen und dessen Niederschrift im Düsseldorfer Staatsarchiv aufbewahrt wird. 

In diesem Vertrag einigten sich der Graf Theoderich von Moers und die Meerer Priorissa, im Kliedbruche bei Crefeld ihre wilden Pferde zu gemeinsamer Zucht auf zehn Jahre sich miteinander mischen zu lassen. Dabei bestimmten sie, daß jedem der beiden Kontrahenten gestattet sein solle, ein oder zwei Pferde je nach Bedürfnis einfangen zu lassen; der Preis dafür müsse von drei von beiden Seiten bestellten Sachverständigen bestimmt und dem anderen Teil als Entschädigung entrichtet werden.

Redaktion: Helmut Peters

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